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U 2015 84

Entzug Führerausweis

Graubünden · 2015-10-30 · Deutsch GR
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Sozialhilfe | Beschwerde

Sachverhalt

oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind. Es muss aus ihr hervorgehen, was die Beschwerdeführerin verlangt und auf welche Tat- sachen er sich beruft. Nach der Praxis genügt es, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen

- 4 - sein (BGE 123 V 335; 118 Ib 134; Urteil des Bundesgerichts C.322/2005 vom 6. März 2006). c) Genügt die Beschwerde diesen gesetzlichen Anforderungen nicht, so setzt das Gericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 38 Abs. 3 VRG).

3. a) Vorliegend erfüllt die Eingabe vom 2. September 2015 die soeben ge- nannten gesetzlichen Anforderungen mitnichten. Zwar liegt der Eingabe die Verfügung vom 24. August 2015 bei, doch ist die darin aufgeführte Sachverhaltsschilderung teilweise unverständlich. Entscheidend ist je- doch, dass der Eingabe auch kein Rechtsbegehren entnommen werden kann, aus welchem hervorgehen würde, inwiefern diese Verfügung abge- ändert werden soll. Ebenso enthält die Eingabe einen unvollständigen Sachverhalt sowie keine sachbezogene Begründung, indem sie somit je- den Bezug zur angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vermissen lässt. b) Aufgrund der offensichtlich mangelhaften Eingabe, wurde die Beschwer- deführerin aufgefordert – unter ordnungsgemässer Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne – bis zum

5. Oktober 2015 die Eingabe zu verbessern bzw. diese den gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Innert dieser Frist ging dem Gericht jedoch keine verbesserte Eingabe zu. c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorliegende Be- schwerdeeingabe in formeller Hinsicht – trotz entsprechender Aufforde- rung – den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 38 VRG nicht zu genü- gen vermag, weshalb auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann. Das vorliegende Ver-

- 5 - fahren verursachte infolge Nichteintretens einen unterdurchschnittlichen Aufwand, weshalb ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (vgl. Art. 73 VRG).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 a) Vorliegend erfüllt die Eingabe vom 2. September 2015 die soeben ge- nannten gesetzlichen Anforderungen mitnichten. Zwar liegt der Eingabe die Verfügung vom 24. August 2015 bei, doch ist die darin aufgeführte Sachverhaltsschilderung teilweise unverständlich. Entscheidend ist je- doch, dass der Eingabe auch kein Rechtsbegehren entnommen werden kann, aus welchem hervorgehen würde, inwiefern diese Verfügung abge- ändert werden soll. Ebenso enthält die Eingabe einen unvollständigen Sachverhalt sowie keine sachbezogene Begründung, indem sie somit je- den Bezug zur angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vermissen lässt. b) Aufgrund der offensichtlich mangelhaften Eingabe, wurde die Beschwer- deführerin aufgefordert – unter ordnungsgemässer Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne – bis zum

E. 5 Oktober 2015 die Eingabe zu verbessern bzw. diese den gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Innert dieser Frist ging dem Gericht jedoch keine verbesserte Eingabe zu. c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorliegende Be- schwerdeeingabe in formeller Hinsicht – trotz entsprechender Aufforde- rung – den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 38 VRG nicht zu genü- gen vermag, weshalb auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann. Das vorliegende Ver-

- 5 - fahren verursachte infolge Nichteintretens einen unterdurchschnittlichen Aufwand, weshalb ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (vgl. Art. 73 VRG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelherung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 84

3. Kammer Einzelrichter Stecher und Crameri als Aktuar ad hoc URTEIL vom 30. Oktober 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. Mit Gesuch vom 14. August 2015 beantragte A._____ öffentliche Unter- stützung ab 27. Juli 2015. Mit Schreiben vom 24. August 2015 teilte der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ A._____ mit, dass sie im Zeit- raum vom 27. Juli 2015 bis 31. August 2015 Anspruch auf öffentliche Un- terstützung im Umfang von Fr. 2‘600.55 und für den Zeitraum vom 1. Sep- tember 2015 bis 30. November 2015 im Umfang von Fr. 1‘936.00 habe. 2. Am 2. September 2015 reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden “Beschwerde“ ge- gen den Entscheid der Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerde- gegnerin) vom 23. August 2015 ein. 3. Mit Schreiben vom 23. September 2015 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderun- gen nicht genüge, weshalb ihr das Gericht eine Frist bis zum 5. Okto- ber 2015 gewähre, die Eingabe zu verbessern, insbesondere diese mit einem Rechtsbegehren und einer Begründung zu ergänzen. Dies mit der Androhung, dass bei unbenutztem Fristablauf sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden könne. Innert der Frist ging dem Gericht jedoch keine verbesserte Eingabe zu. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide und Verfügungen von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kanto- nalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Vorliegend geht aus der beschwerdeführerischen Eingabe hervor, dass sich diese gegen die

- 3 - Verfügung der Beschwerdegegnerin richtet. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht sodann in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offen- sichtlich unbegründet ist. Entsprechend gilt es nachstehend zu prüfen, ob die eingereichte Beschwerde in formeller Hinsicht den gesetzlichen Vor- aussetzungen entspricht resp., ob das Rechtsmittel offensichtlich unbe- gründet ist, was die einzelrichterliche Kompetenz begründet und ferner darüber entscheidet, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2. a) Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG muss eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, einen Sachverhalt und eine Begründung enthalten. Zudem bestimmt Abs. 2 desselben Artikels, dass die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des ange- fochtenen Entscheides einzureichen ist. b) Gefordert ist somit zum einen eine gedrängte Sachverhaltsdarstellung, die es der Gerichtsinstanz ermöglichen soll, Klarheit darüber zu erlangen, worum es beim Rechtsstreit geht. Diese Sachverhaltsdarstellung kann sich auf wenige Sätze beschränken, zumal im Rahmen der Beschwerde- antwort die Akten, aus denen sich der gesamte Sachverhalt ergibt, sowie- so einzureichen sind. Zum anderen muss aus dem Rechtsbegehren der Wille der Beschwerde führenden Partei hervorgehen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid abgeändert werden soll (KIESER, ATSG-Kommentar,

2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61Rz. 45 f.). Aus der Begründung einer Be- schwerde muss schliesslich erkennbar sein, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind. Es muss aus ihr hervorgehen, was die Beschwerdeführerin verlangt und auf welche Tat- sachen er sich beruft. Nach der Praxis genügt es, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen

- 4 - sein (BGE 123 V 335; 118 Ib 134; Urteil des Bundesgerichts C.322/2005 vom 6. März 2006). c) Genügt die Beschwerde diesen gesetzlichen Anforderungen nicht, so setzt das Gericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 38 Abs. 3 VRG).

3. a) Vorliegend erfüllt die Eingabe vom 2. September 2015 die soeben ge- nannten gesetzlichen Anforderungen mitnichten. Zwar liegt der Eingabe die Verfügung vom 24. August 2015 bei, doch ist die darin aufgeführte Sachverhaltsschilderung teilweise unverständlich. Entscheidend ist je- doch, dass der Eingabe auch kein Rechtsbegehren entnommen werden kann, aus welchem hervorgehen würde, inwiefern diese Verfügung abge- ändert werden soll. Ebenso enthält die Eingabe einen unvollständigen Sachverhalt sowie keine sachbezogene Begründung, indem sie somit je- den Bezug zur angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vermissen lässt. b) Aufgrund der offensichtlich mangelhaften Eingabe, wurde die Beschwer- deführerin aufgefordert – unter ordnungsgemässer Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne – bis zum

5. Oktober 2015 die Eingabe zu verbessern bzw. diese den gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Innert dieser Frist ging dem Gericht jedoch keine verbesserte Eingabe zu. c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorliegende Be- schwerdeeingabe in formeller Hinsicht – trotz entsprechender Aufforde- rung – den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 38 VRG nicht zu genü- gen vermag, weshalb auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann. Das vorliegende Ver-

- 5 - fahren verursachte infolge Nichteintretens einen unterdurchschnittlichen Aufwand, weshalb ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (vgl. Art. 73 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelherung] 4. [Mitteilungen]